Zweitwohnsitzsteuer kann verfassungswidrig sein
Wer neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung besitzt, muss mit einer zusätzlichen Steuer rechnen: der Zweitwohnsitz- oder Zweitwohnungssteuer. Städte und Gemeinden können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie diese Steuer erheben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Hauptwohnung in derselben Gemeinde befindet. Die Kommunen erzielen aus dieser Steuer viel Geld: 2007 waren es immerhin über 90 Millionen Euro. Ob eine solche konkret festgesetzte Steuer jedoch verfassungsgemäß ist, bestimmt sich auch danach, auf welchen Wertverhältnissen sie basiert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem neuen Beschluss jetzt die Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt, weil diese auf den Festsetzungen des Jahres 1964 beruhten (BVerfG, Beschluss 18. Juli 2019; Az. 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13).
Grundsätzlich ist die Zweitwohnungssteuer als Verbrauchs- und Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsrechtlich möglich. Wenn sich die Höhe dieser Steuer jedoch nach der Jahresrohmiete auf der Grundlage des Einheitsmietspiegels aus dem Jahr 1964 bestimmt, entspreche dies nicht mehr der Verfassung. Dies gelte auch dann, wenn diese mit einer Hochrechnung aufgrund des Verbraucherpreisindexes ausgeglichen werde. Die Karlsruher Richter gaben den beiden bayerischen Gemeinden auf, ihre Satzungen bis zum März 2020 zu ändern. Viele andere Gemeinden, die ihre Zweitwohnsitzsteuer nach denselben Grundlagen berechnen, werden von diesem Beschluss des BVerfG ebenfalls betroffen sein.
Die von den Karlsruher Richtern monierten Satzungen beruhen auf demselben Prinzip wie die noch geltende Grundsteuer, die ebenfalls vom BVerfG gekippt wurde. In einem ähnlichen Fall hatte das OVG Schleswig-Holstein Klagen gegen die Gemeinden Timmendorfer Strand und Friedrichskoog stattgegeben (Urteil vom 3. Januar 2019, Az. 2 LB 90/18, 2 LB 92/18). Auch hier wurden die Gemeinden aufgefordert, ihre Satzungen zu ändern – und zwar schon bevor die neue Grundsteuer in Deutschland in Kraft tritt.
Nicht nur beim Erwerb oder dem Verkauf von Immobilien ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Steuerberater für Immobilien zu wenden. Auch als Mieter von Häusern oder Wohnungen gibt es viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. So gibt es für die Zweitwohnungssteuer zum Beispiel viele Tatbestände, die eine Befreiung ermöglichen. Als Steuerberater in Berlin Schöneberg berate ich Sie umfassend über steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit Immobilien. Viele gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder sowie Satzungen und Verordnungen auf kommunaler Ebene haben teils immense Auswirkungen auf die individuelle Steuerlast. Die Zweitwohnungssteuer ist dafür nur ein Beispiel.
Benötigen Sie eine steuerliche Beratung zum Thema Gewerbe, Apotheken oder Immobilien dann rufen Sie uns an - Ihr Steuerberater in Berlin Schöneberg