Kein Steuererfindungsrecht des Gesetzgebers
Steuerberater in Berlin und ganz Deutschland beraten Mandanten über ihre Rechte und Pflichten als Steuerzahler. Das Steuerrecht in einem Rechtsstaat verpflichtet aber nicht nur die Steuerpflichtigen. Auch dem Staat selbst werden durch die Verfassung Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber darf nicht Steuern beliebiger Art festsetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Beschluss jetzt deutlich gemacht.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (Beschluss vom 13. April 2017, Az. 2 BvL 6/13) hat politisch für großes Aufsehen gesorgt. Auf den Bund kommen jetzt Rückzahlungsansprüche der Energiekonzerne in Milliardenhöhe zu. Doch die Richter in Karlsruhe haben in ihrem Beschluss auch klar die Grenzen des Gesetzgebers für die Einführung neuer Steuern festgelegt. Weder Bund noch Länder dürfen ohne Weiteres neue Steuern erfinden. Welche Steuerarten zulässig sind und welche nicht, bestimmt die Verfassung.
Die Kernbrennstoffsteuer (Brennelementesteuer) trat am 1. Januar 2011 in Kraft und war ein Bestandteil der Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke. Das Gesetz wurde von der CDU-FDP-Regierung noch vor der Fukushima-Katastrophe beschlossen. Besteuert wurde damit der Einsatz von Kernbrennstäben für die Erzeugung von Strom. Sie entstand mit dem erstmaligen Einsatz eines Brennstoffs und betrug 145 Euro pro Gramm Kernbrennstoff. Schon kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes klagte E.ON gegen diese neue Steuerart. Andere Stromkonzerne folgten. Während das Finanzgericht Hamburg die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bezweifelte, nahm das Finanzgericht Baden-Württemberg an, dass die Steuer zulässig sei. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Steuergesetz jedenfalls nicht gegen EU-Richtlinien verstieß (Az. C5-14).
Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem aktuellen Beschluss dar, dass der Gesetzgeber durchaus befugt sei, neue Steuerarten einzuführen. Diese müssten sich jedoch innerhalb der Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes bewegen. Die Kernbrennstoffsteuer entspreche aber nicht dem Typus einer Verbrauchssteuer im Sinne von Art. 106 GG, weil damit ein Produktionsmittel – und nicht zum Beispiel der Strom, der ja letztlich verbraucht wird – besteuert wird. Nicht die Einkommensverwendung der privaten Verbraucher wurde mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz zum Gegenstand einer Besteuerung, sondern die Brennelemente als Teil des Produktionsprozesses von Strom.
Die zentrale Bedeutung der Verfassung für den Bereich der Steuern erlaube es auch nicht, dass der Gesetzgeber ein einfaches Gesetz erlasse und erst daraufhin die verfassungsrechtlich einschlägigen Vorschriften anpasse. Insofern sei das Erfindungsrecht des Gesetzgebers in Bezug auf neue Steuern eindeutig beschränkt. Auf den Bund kommen jetzt Rückzahlungsansprüche in Milliardenhöhe zu.
Die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes ist in der Praxis der Steuerberatung in Berlin natürlich die Ausnahme. Für Freiberufler, Immbobilienbesitzer oder Apotheker zahlt sich die Hilfe durch einen Steuerberater jedoch auch dann aus, wenn verfassungskonforme Steuergesetze richtig angewendet werden – und der Steuerpflichtige seine Rechte optimal ausnutzt.
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