Rückwirkender Splittingvorteil für gleichgeschlechtliche Ehepaare
Das Eheöffnungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Es macht die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Paare, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in einer Lebenspartnerschaft zusammenlebten, können durch einfache Erklärung vor dem Standesbeamten diese Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Neue Lebenspartnerschaften können seit 2017 nicht mehr begründet werden. Daher gilt jetzt tatsächlich der Grundsatz: Ehe für alle. Ungeklärt ist bis jetzt unter anderem die Frage, ob sich ein gleichgeschlechtliches Ehepaar rückwirkend zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen kann – obwohl die entsprechenden Steuerbescheide aus der Zeit einer Lebenspartnerschaft bereits bestandskräftig sind. Das Hamburger Finanzgericht gab einer darauf gerichteten Klage eines Paares jetzt statt.
In dem Urteil vom 31. Juli 2018 (Az. 1 K 92/18) stellt das Finanzgericht Hamburg fest, das eine rückwirkende Zusammenveranlagung für Ehepaare auch für Zeiträume möglich ist, in denen die damaligen Partner einzelveranlagt waren. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach dieser Vorschrift aus der Abgabenordnung kann ein steuerlich rückwirkendes Ereignis dazu führen, dass ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Ein solches rückwirkendes Ereignis sahen die Hamburger Richter als gegeben an.
Denn in Fällen dieser Art ergebe sich eine Rückwirkung aus Artikel 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes: „Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.” Die Bestandskraft (in diesem Fall eines Steuerbescheids) sei dagegen kein derart tragendes Prinzip im Rechtsstaat, dass dieses nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung durchbrochen werden dürfe. Es reiche aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes klargestellt habe, dass einstige Lebenspartner mit dem neuen Gesetz rückwirkend alle Rechte und Pflichten von Eheleuten erlangen sollten.
Allerdings hat das Finanzgericht in dem Urteil die Revision zum Bundesfinanzgericht zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung auch vor dem höchsten Gericht Bestand haben wird. Allen Betroffenen rate ich als Steuerberater in Berlin Schöneberg, sich über die finanziellen Vorteile zu informieren, die eine Zusammenveranlagung für Ehepartner – ob gleichgeschlechtlich oder nicht – eröffnet. In der Regel sparen die Partner Steuern, wenn ein Unterschied zwischen den Einkommen der beiden besteht. Aus vielen anderen Gründen wird jedoch häufig auch die getrennte Veranlagung bevorzugt. Gern können Sie sich an mich als Ihren Steuerberater in Berlin Schöneberg wenden, wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten.
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